Die "Initiative Cycleride" hat beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht. Sie fordert die Abschaffung der Benutzungspflicht von Radwegen. Weil sich Radwege weder als sicher noch als verkehrsgerecht herausgestellt haben, dürfen Radfahrer nicht gezwungen werden, sich dort zu gefährden.
Bitte unterzeichnen Sie diese Petition!
Die Mitzeichnungsfrist endet am 2007-04-27.
Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht.
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Die Benutzungspflicht ist nicht unproblematisch, da das Befahren von Radwegen i.a. gefährlicher ist, als auf der Fahrbahn der Straße mit dem Rad zu fahren. Dies gilt in besonderem Maße für linksseitige Radwege, die ein fast zwölffach erhöhtes Unfallrisiko bieten.
Die Zeichen müssen nach jeder Einmündung wiederholt werden, sonst endet der (benutzungspflichtige) Radweg dort, da das Ende von Radwegen nicht gesondert gekennzeichnet werden muß.
Allerdings müssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege unter bestimmten Umständen nicht befahren werden. Die Ausnahmen richten sich aber nicht danach, ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen erfüllt, die seit 1997 in den Verwaltungsvorschriften zur StVO an ihn gestellt werden. Denn diese Vorschriften richten sich nur an die Behörden und geben diesen vor, wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig machen dürfen. Sie haben keine Wirkung für den einzelnen Radfahrer. Dieser hat sich zunächst nur danach zu richten, ob hier ein "Radweg"-Schild steht oder nicht.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht vielmehr in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:
Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muß er nicht benutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.
Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,
Jeweils der blockierte Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muß man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt rechtzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muß er insgesamt nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Spurwechsel nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind Benutzung der Fahrbahn oder Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Ansonsten wäre dann auf der Fahrbahn zu schieben, wo man aber auch gleich fahren kann.
Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist
ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit
den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit
(z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs
bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch
auch durch angepaßte Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muß
der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden.
"Unzumutbar" kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepaßtes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schließt dann auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus (weil dazu die Fahrbahn gequert werden muß und damit eine deutliche Gefahrenquelle geschaffen wird), wie auch ständigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken.
Nicht hinnehmen muß man beispielsweise auch, daß auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu Reifenpannen führen. Einer solchen Benutzungspflicht wäre schon deswegen nicht Folge zu leisten, weil sie so unverhältnismäßig ist, daß sie nicht gilt.
Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang Strobls "50 Gründe keinen Radweg zu benutzen", die sich als Sammlung kreativer Umsetzungen der oben angeführten Ausnahmen verstehen lassen.
"Andere Radwege" sind Wege, die "nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt", aber nicht als Radweg beschildert sind. Rechts der Fahrbahn liegende andere Radwege dürfen von Radfahrern befahren werden, müssen aber nicht. Das linksseitige Befahren anderer Radwege ist verboten.
Wie diese "erkennbare" Kennzeichnung auszusehen hat, ist nicht eindeutig festgelegt. Klar ist, daß eine bauliche Trennung zwischen Radweg und Fahrbahn einerseits und zwischen Radweg und eventuellem Gehweg andererseits vorliegen muß. Eine reine Einfärbung des Weges dürfte dazu nicht genügen, ebensowenig eine simple weiße Trennlinie. Eventuell können auf die Oberfläche gepinselte Fahrradsymbole oder Darstellungen des Zeichen 237 einen Weg als anderen Radweg ausweisen.
Für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn (und von ihr durch Zeichen 295 - Fahrbahnbegrenzung; breite durchgezogene Linie - abgetrennt) gelten Aussagen über Radwege entsprechend. Insbesondere sind sie nur benutzungspflichtig, wenn sie beschildert sind. Dabei genügt die Wiedergabe der Zeichen auf der Oberfläche alleine nicht (siehe auch § 42 Abs. 6 Nr. 3 StVO), es muß schon ein Blechschild herumstehen. Falls kein Breitstrich zur Abtrennung verwendet wurde, ist das zwar nicht vorschriftsmäßig, aber für die Benutzungspflicht, die auch hier alleine an der Beschilderung hängt, unerheblich.
Schutzstreifen, besser "Suggestivstreifen", sind von der Fahrbahn durch Zeichen 340 (Leitlinie; unterbrochene Linie) abgetrennte zumeist sehr schmale Streifen am rechten Fahrbahnrand. Sie können zusätzlich mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet sein. Sie sollen Radfahrer schützen, bewirken aber (wie Radwege und Radfahrstreifen) oft genug das Gegenteil.
Schutzstreifen stehen den anderen Radwegen gleich und dürfen benutzt werden, wenn sie breit genug dafür sind. Breit genug bedeutet vor allem, daß man auch auf ihnen nicht zu nahe am Fahrbahnrand fahren muß oder gar im Aufklappbereich der Türen abgestellter Fahrzeuge. Die Rechtsprechung schreibt zu Gehwegen und parkenden Fahrzeugen deutliche Sicherheitsabstände vor (in letzterem Fall mindestens ein Meter, zu Gehwegen sollten es 70 bis 80 cm sein). Können diese auf dem Schutzstreifen nicht eingehalten werden, kann man auch links neben ihm fahren. Das Rechtsfahrgebot hat hauptsächlich den Schutz des Gegenverkehrs zur Absicht, nicht aber das Abdrängen von Fahrzeugen an den äußersten rechten Rand.
Anders als bei Radfahrstreifen dürfen andere Fahrzeuge über Schutzstreifen ausweichen, z.B. wenn sie bei Gegenverkehr nicht aneinander vorbeikommen. Dabei ist jedoch eine Gefährdung der Radfahrer auszuschließen. Ob das in der Praxis befolgt wird, kann aufgrund von Beobachtungen im Straßenverkehr angezweifelt werden.
Seitenstreifen sind von durch Zeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung; durchgezogene Linie) abgetrennte, aber nicht als Radfahrstreifen (durch Schild) gekennzeichnete Teile am rechten Rand der Fahrbahn. Radfahrer dürfen auf ihnen fahren, wenn sie dabei Fußgänger nicht behindern. Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fuhrwerke oder ähnlich langsame Fahrzeuge müssen auf ihnen fahren. Insbesondere muß auch auf ihnen gehalten und geparkt werden.
Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger) gekennzeichnet und durch Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei)
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Auf derartigen Gehwegen werden Radfahrer als Gäste der Fußgänger geduldet. Sie dürfen dort höchstens mit Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
Diese Hinweise gibt es auch als PDF-Faltblatt "Sonderwege für Radfahrer" zum Ausdrucken.
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Zeichen 237 Radfahrer |
Zeichen 238 Reiter |
Zeichen 239 Fußgänger |
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Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg |
Zeichen 241 getrennter Rad- und Fußweg |
2000-12-01 (© Bernd Sluka),
zuletzt geändert am 2008-01-03
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